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   VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063   

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https://dejure.org/2010,71731
VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063 (https://dejure.org/2010,71731)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063 (https://dejure.org/2010,71731)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. März 2010 - Au 5 K 08.30063 (https://dejure.org/2010,71731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verurteilung wegen Bandenhandels mit Heroin und Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren;Stationäre Drogentherapie noch nicht abgeschlossen; Irak; Sunnit; Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen (vgl. BVerwG vom 16.11.2000 Az. 9 C 6/00).

    Auszugehen ist davon, dass die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung der Strafgerichte weder die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte bindet (vgl. BVerwG vom 31. März 1998 Az. 1 C 28.97 DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 Az. 9 C 6.00; OVG NRW vom 2. Juni 2003 Az. 17 B 1338/02).

    Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich erforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose (vgl. BVerwG vom 16. November 2000 Az. 9 C 6.00).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2008 - 15 A 620/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gefahr für die Allgemeinheit, Straftat,

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird (vgl. OVG NRW vom 29.07.2008 Az. 15 A 620/07.A).
  • BVerwG, 31.03.1998 - 1 C 28.97

    Aufenthalt im Bundesgebiet; Ausweisung; Einreiseverbot.

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Auszugehen ist davon, dass die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung der Strafgerichte weder die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte bindet (vgl. BVerwG vom 31. März 1998 Az. 1 C 28.97 DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 Az. 9 C 6.00; OVG NRW vom 2. Juni 2003 Az. 17 B 1338/02).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit muss auch zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Bezug gesetzt werden (vgl. BVerfG vom 10.10.2003 Az. 2 BvR 366/03 NStZ-RR 2004, 76 ff.).
  • BGH, 13.08.1997 - 2 StR 363/97

    Zustellung eines Urteils im Wege der Ersatzzustellung - Verhältnis der

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Abgesehen davon reicht für die Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB die Überzeugung des Strafgerichts aus, dass der Entlassene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. BGH vom 13. August 1997 Az. 2 StR 363/97 NStZ 1997, 594 f. [zu § 56 StGB]; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 67d Rn. 6 ff).
  • VGH Bayern, 23.10.2007 - 14 B 05.30975
    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Von einer Wiederholungsgefahr ist solange auszugehen, als der Kläger sich nicht erfolgreich einer Therapie seiner Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hat und zusätzlich darüber hinaus über einen längeren Zeitraum nicht rückfällig geworden ist (vgl. BayVGH vom 23.10.2007 Az. 14 B 05.30975).
  • OLG Hamm, 26.02.1999 - 2 Ws 14/99

    Bewährung: Aussetzung der Reststrafe - Risiko

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden (vgl. OLG Hamm vom 26.02.1999 Az. 2 WS 14/99).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2003 - 17 B 1338/02

    Ausgestaltung einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des

    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Auszugehen ist davon, dass die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung der Strafgerichte weder die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte bindet (vgl. BVerwG vom 31. März 1998 Az. 1 C 28.97 DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 Az. 9 C 6.00; OVG NRW vom 2. Juni 2003 Az. 17 B 1338/02).
  • BGH, 15.01.1990 - StB 39/89
    Auszug aus VG Augsburg, 03.03.2010 - Au 5 K 08.30063
    Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten (vgl. BGH vom 15.01.1990 Az. 1 StE 3/81 StB 39/89).
  • VG Dresden, 18.08.2021 - 6 K 998/21

    Iran: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Straftat rechtmäßig

    Von einer Wiederholungsgefahr ist jedoch solange auszugehen, als der Kläger sich nicht erfolgreich einer Therapie seiner Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hat und für einen längeren Zeitraum nicht rückfällig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 - juris Rn. 14; VG Augsburg, Urt. v. 3. März 2010 - Au 5 K 08.30063 - juris Rn. 38).
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